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   OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19.A   

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https://dejure.org/2019,17136
OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19.A (https://dejure.org/2019,17136)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.04.2019 - 3 A 376/19.A (https://dejure.org/2019,17136)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. April 2019 - 3 A 376/19.A (https://dejure.org/2019,17136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 6
    Erkenntnismittel; Begründung; Lücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19
    Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 24.06.2015 - 3 A 515/13

    Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19
    Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 - juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.).
  • OVG Sachsen, 28.05.2018 - 3 A 120/18

    Asyl; Gruppenverfolgung; Türkei; Kurde; Darlegung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19
    Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5).
  • VG Freiburg, 03.08.2016 - A 6 K 1679/15

    Folgeantragsverfahren: Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19
    Dies wäre allenfalls dann anders zu bewerten gewesen, wenn sich die Klägerin durch eine bestimmte Eintragung im Sinne der pakistanischen Strafgesetzgebung eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätte mit der möglichen Folge, dass ihr bei Rückkehr eine Gefahr in diesem Sinn drohen könnte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt VG Freiburg, Urt. v. 3. August 2016 - A 6 K 1679/15 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 3 B 184/18

    Aufenthaltsbeendende Maßnahme; Unterlassung der Abschiebung; Stellungnahmefrist;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2019 - 3 A 376/19
    Die Entscheidung darf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Sachverlauf nicht rechnen musste (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.08.2019 - 3 A 770/17

    Folgeverfahren; bekennender Ahmadi; Gruppenverfolgung; Flüchtling

    Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris Rn 43 ff. m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2019 - 3 A 376/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.: keine Gruppenverfolgung von Ahmadis allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit; in diesem Sinn auch OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 4 A 3144/18.A -, juris).31 Dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Bestimmung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste.
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